STATUTEN

 

des gemeinnützigen Vereins AL NOUR

 

 

1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen AL NOUR besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

Sitz des Vereins ist Grabs.

 

 

2. Zweck

 

Der Vereinszweck ist die Unterstützung der Bevölkerung Marokkos sowie die Förderung derer Lebensbedingungen. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

 

- Unterstützung der Grundversorgung durch den Aufbau einer stationären Verpflegungsstelle

- Aufbau einer Kleiderkammer

- Verbesserung der hygienischen Lebensbedingungen (z.B. durch den Bau von Kühlschränken ohne Strom)

- Aufbau und Förderung von Projekten zur Verbesserung der materiellen Lebensumstände

(z.B. Herstellung und Vermarktung von Käse aus Schafs-und Ziegenmilch)

- Beschaffung und Aufbau eines Leihsystems für Schulmaterial

- weitere dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeiten

 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er hat ausschliesslich eine gemeinnützige Zielsetzung.

 

 

3. Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglieder

 

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

 

Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die aktiv eine Aufgabe im Verein übernehmen.

 

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Interessen des Vereins unterstützen und fördern, sich aber nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen möchten.

 

 

3.2 Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird mit mündlicher oder schriftlicher Beitrittserklärung und Einzahlung des Mitgliederbeitrages sowie des entsprechenden Aufnahmebeschlusses durch die Vereinsversammlung begründet.

 

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 75.--.

 

3.3 Ende der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins.

 

Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder durch Beschluss der Vereinsversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

 

 

3.4 Beiträge und Haftung

 

Der Verein kann einen jährlichen Mitgliederbeitrag beschliessen. Dessen Höhe wird jährlich von der Vereinsversammlung festgesetzt.

 

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 75.--.

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönlich Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

4. Mittel

 

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

 

- Mitgliederbeiträge

- Spenden, Schenkungen und andere Zuwendungen

- Subventionen

- Beiträge öffentlicher Institutionen

- Erlöse aus Veranstaltungen und anderen Aktivitäten

 

Die eingenommenen Mittel finden gemäss den Beschlüssen der Vereinsversammlung und des Vorstandes Verwendung für die Erfüllung des Vereinszwecks sowie für die Finanzierung des Verwaltungsaufwands des Vereins. Die Ausgaben für die Verwaltung des Vereins einschliesslich Informationsarbeit und Werbung sind auf maximal 20% der Einnahmen begrenzt.

 

 

5. Organisation

 

Die Organe des Vereins sind:

 

- Die Vereinsversammlung

- Der Vorstand

- Die Revisionsstellen (fakultativ)

 

 

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen kann eine entsprechende Entschädigung ausgerichtet werden:

 

a) dem Präsidenten

b) dem Vizepräsidenten

c) dem Aktuar

d) dem Kassier

 

 

a) Der Präsident leitet den Verein. Er ist berechtigt, jederzeit von den anderen Vorstandsmitgliedern über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu verlangen und nach Gutfinden in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu nehmen. Er entscheidet und verfügt in dringenden Fällen, in welchen der Vorstand nicht einberufen werden kann. Er ist aber verpflichtet, seine Verfügung sofort oder an der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen. Er kann jederzeit, zeitlich innerhalb von zwei Vorstandsitzungen, über eine Investition des Vereins in Höhe von CHF 300.-- entscheiden.

 

b) Der Vizepräsident hat in Abwesenheit des Präsidenten die gleichen Rechte und Pflichten. Er übernimmt spezielle Aufgaben zur Entlastung des Präsidenten.

 

c) Der Aktuar. Er protokolliert sämtliche Sitzungen und Versammlungen. Vorstandsprotokolle müssen mindestens drei Tage vor der nächsten Vorstandssitzung bei den Vorstandsmitgliedern eingetroffen sein. Bei Abwesenheit muss er einen Stellvertreter delegieren. Er übernimmt alle Schreibarbeiten und hat alle Einladungen zu versenden. Er ist obligatorisches Mitglied des Jahresberichtkomitees.

 

d) Der Kassier besorgt unter persönlicher Haftung das Rechnungswesen. Er verwaltet das Vereinsvermögen und besorgt die Hauptkasse. Das Kassabuch ist laufend nachzuführen. Er hat alljährlich an der GV über den Bestand und Anlage des Vermögens und über den gesamten Kassaverkehr Rechenschaft abzulegen.

 

 

Der Vorstand behandelt sämtliche weiteren ihm durch die Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Bei persönlicher Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder können auch nicht traktandierte Beschlüsse gefasst werden, sofern Einstimmigkeit vorliegt.

 

Über die Versammlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.

 

 

5.1 Vereinsversammlung

 

Die ordentliche Vereinsversammlung tritt jährlich in der ersten Hälfte des Jahres zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand oder 20% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.

 

Die Einladung zur Vereinsversammlung hat mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Taktanden zu erfolgen.

 

 

Aufgaben der Vereinsversammlung:

 

- Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Berichtes der Revisionsstelle

- Beschluss über die Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Vorstandes

- Wahl der Revisionsstellen, Beschluss über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereinsvermögens, Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge

- Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

Die Vereinsversammlung behandelt sämtliche weiteren ihr durch die Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.

 

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden

Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

Über die Vereinsversammlung wird Protokoll geführt.

 

 

5.2 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Er wird auf drei Jahre gewählt und konstituiert sich selbst, Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Vorstandsmitglied oder die Revisionsstelle einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Taktanden. Eine Einladung per E-Mail muss von allen Empfängern bestätigt werden, um gültig zu sein.

 

 

Aufgaben des Vorstandes:

 

- Leitung des Vereins

- Vertretung des Vereins nach aussen

- Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Vollzug der Vereinsbeschlüsse

 

Der Vorstand behandelt sämtliche weitere, ihm durch die Vereinsstatuten oder das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.

 

 

 

 

 

5.3 Revisionsstelle

 

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

 

1. Bilanzsumme von 10. Millionen Franken;

2. Umsatzerlös von 20. Millionen Franken;

3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

 

 

Die Revisionsstelle besteht aus einer natürlichen oder juristischen Person und wird jeweils auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Die mit der Revision beauftragte Revisionsstelle ist verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht im Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung zu verfassen.

 

 

6. Rechnungswesen

 

Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach den in der Schweiz anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember ab, erstmals am 31. Dezember 2012.

 

Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

7. Auflösung und Liquidation

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu.

 

Das nach Auflösung des Vereins verbliebene Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

8. Inkrafttreten der Statuten

 

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründerversammlung vom 31. Mai 2011 in Kraft.

 

 

Grabs, im Mai 2011